Für viele Auszubildende beginnt am 1. August 2026 ein neuer Lebensabschnitt. Vor dem ersten betrieblichen Einsatztag sollten sie gemeinsam mit ihren Eltern kontrollieren, ob der Vertrag vollständig ist, die Vorbereitung steht und offene Fragen mit dem Ausbildungsbetrieb geklärt sind.
Diese Angaben gehören in den Ausbildungsvertrag
Nach § 11 Berufsbildungsgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen festgehalten werden. Dazu zählen insbesondere Art und Ziel der Berufsausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte, regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung, Urlaub sowie die Voraussetzungen einer Kündigung.
Vor dem Start empfiehlt sich ein Abgleich mit der zugesagten Stelle:
- Stimmen Ausbildungsberuf, Beginn und voraussichtliche Dauer?
- Sind Ausbildungsstätte und tägliche Ausbildungszeit eindeutig angegeben?
- Passt der Urlaubsanspruch zu den schriftlichen Vereinbarungen?
- Liegen Ausbildungsplan und Hinweise zum Führen des Ausbildungsnachweises vor?
- Wurden Nebenabreden ausschließlich schriftlich festgehalten?
Unklare oder abweichende Angaben sollten Auszubildende nicht eigenmächtig korrigieren. Besser ist eine schriftliche Nachfrage beim Ausbildungsbetrieb.
Die Probezeit darf höchstens vier Monate dauern
§ 20 BBiG schreibt für ein Berufsausbildungsverhältnis eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten vor. Im Vertrag sollten Anfang und Länge dieser Phase klar erkennbar sein.
Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beenden. Vor einer Entscheidung sollten sich Auszubildende wegen möglicher Besonderheiten beraten lassen, etwa bei Minderjährigkeit, Schwangerschaft oder tariflichen Regelungen.

Ausbildungsvergütung nicht nur nach dem Monatsbetrag prüfen
Auszubildende haben nach § 17 BBiG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Gesetz regelt außerdem eine Mindestvergütung, deren konkrete Höhe unter anderem vom Ausbildungsbeginn und Ausbildungsjahr abhängt. Tarifbindung, Branche und vertragliche Besonderheiten können den tatsächlich geschuldeten Betrag beeinflussen.
Deshalb sollten Auszubildende kontrollieren:
- die Vergütung für jedes einzelne Ausbildungsjahr,
- mögliche tarifliche Verweise oder Zuschläge,
- den vereinbarten beziehungsweise betriebsüblichen Auszahlungstermin,
- benötigte Angaben wie Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung.
Eine allgemeine Vergütungstabelle ersetzt keine Prüfung des eigenen Vertrags. Bei Unstimmigkeiten helfen zunächst Personalstelle, Ausbilderin oder Ausbilder; anschließend kommen die zuständige Kammer, Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung infrage.
So gelingt die Vorbereitung auf den ersten Arbeitstag
Spätestens einige Tage vor dem Start sollten Arbeitsbeginn, Treffpunkt, Ansprechperson und Arbeitsweg feststehen. Auch die Frage nach Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen, Werkzeug oder Verpflegung gehört auf die Liste.
In die Dokumentenmappe gehören je nach Betrieb der unterschriebene Vertrag, angeforderte Nachweise, Bankdaten und Sozialversicherungsangaben. Minderjährige benötigen gegebenenfalls zusätzlich die vorgeschriebene ärztliche Bescheinigung. Wer noch keine Informationen erhalten hat, sollte den Betrieb frühzeitig kontaktieren und sich den Treffpunkt sowie die Uhrzeit bestätigen lassen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
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Quellenprüfung Rechtliche Grundlage
Die Checkliste stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben zu Vertragsinhalt, Vergütung und Probezeit.
- Vertragsangaben anhand von § 11 BBiG eingeordnet
- Vergütungsanspruch anhand von § 17 BBiG geprüft
- Zulässige Dauer der Probezeit anhand von § 20 BBiG geprüft
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz – § 11 BBiG
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-02 08:07
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