Bremen: So gelangen Bürger an Behördeninformationen
Am 1. August besteht das Bremer Informationsfreiheitsgesetz seit 20 Jahren. Es gibt jeder Person einen Anspruch auf Informationen aus den öffentlichen Verwaltungen im Land Bremen. Ein besonderes Interesse oder eine persönliche Betroffenheit müssen Antragsteller dafür grundsätzlich nicht nachweisen.
Stand: 31. Juli 2026. Grundlage dieses Beitrags ist eine Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Redaktion: Monalita.de.
Welche Informationen Einwohner verlangen können
Das Gesetz eröffnet den Zugang zu Informationen, die bei bremischen Behörden vorhanden sind. Anfragen können damit auch Themen betreffen, die nicht nur einzelne Personen, sondern die Öffentlichkeit interessieren.
Nach Angaben des Landesbeauftragten ging es bei aktuellen Anträgen beispielsweise um die rückblickende Bewertung von Tierversuchen, Informationen zur Schwangerenkonfliktberatung und statistische Auswertungen über steuerliche Außenprüfungen. Auch Journalistinnen und Journalisten nutzen das Auskunftsrecht für ihre Recherchen.
Gesetzliche Ausnahmen begrenzen den Zugang
Der Informationsanspruch gilt nicht uneingeschränkt. Eine Behörde kann die Herausgabe ablehnen, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme greift. Dazu zählen insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem Eigentum sowie besonderer öffentlicher Belange.

Ein „berechtigtes Interesse“ verlangt das Bremer Informationsfreiheitsgesetz dagegen nicht. Dr. Timo Utermark, Landesbeauftragter für Informationsfreiheit, hebt diesen voraussetzungslosen Zugang hervor. Eine zusätzliche Hürde dieser Art wird nach seinen Angaben auf Bundesebene für Anfragen an die Bundesverwaltung diskutiert.
Das Transparenzportal ergänzt individuelle Anträge
Neben dem Recht auf Auskunft verpflichtet das Gesetz die Verwaltungen im Land Bremen zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Eine zentrale Rolle übernimmt dabei das Transparenzportal Bremen.
Für 2025 wurden dort mehr als 100 erfolgreiche Anträge auf Informationszugang verzeichnet. Seiten und Dokumenteninformationen des Portals kamen im selben Jahr auf über 1,5 Millionen Aufrufe. Weitere Zugriffe über die Internetseiten einzelner Behörden sind in dieser Zahl nicht enthalten.
Hilfe bei verweigertem Informationszugang
Wer den Eindruck hat, dass eine bremische Behörde das Recht auf Informationszugang verletzt, kann sich an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wenden. Die zuständige Stelle ist unter der Telefonnummer (0421) 361-18004 sowie per E-Mail an office@datenschutz.bremen.de erreichbar.
Quelle: Free Hanseatic City of Bremen Press Releases
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Quellenprüfung Quellennachweis
Der Beitrag stützt sich auf die zum 20. Jahrestag veröffentlichte Mitteilung des Bremer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
- Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2006 geprüft
- Genannte Ausnahmen vom Informationszugang mit der Mitteilung abgeglichen
- Mehr als 100 erfolgreiche Anträge für 2025 übernommen
- Mehr als 1,5 Millionen Portalaufrufe für 2025 als Quellenangabe gekennzeichnet
- Quelle
- Senatspressestelle Bremen
- Umfang
- Land Bremen
- Aktualisiert
- 2026-07-31 19:02
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