Ein historischer DDR-Grenzpfosten steht symbolisch in einer weiten deutschen Landschaft.

Einigungsvertrag: Wie der 31. August den 3. Oktober bestimmte

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte, dass die DDR am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik beitrat – und regelte zugleich, wie Recht, Verwaltung, Länder, Eigentum und Institutionen in den neuen gesamtdeutschen Staat überführt werden sollten.

Von der Redaktion Monalita.de

Das Wesentliche

  • Der Vertrag legte den Beitritt der DDR für den 3. Oktober 1990 fest.
  • Fünf ostdeutsche Länder wurden Teil der föderalen Ordnung der Bundesrepublik.
  • Bundesrecht trat grundsätzlich auch im bisherigen DDR-Gebiet in Kraft.
  • Übergangsregeln betrafen unter anderem Verwaltung, Eigentum, Kultur und öffentliche Einrichtungen.
  • Außenpolitische Fragen wurden nicht hier, sondern im Zwei-plus-Vier-Vertrag geregelt.

Berlin am 31. August 1990: Ein Staat ordnet seinen Beitritt

Die Unterzeichnung in Berlin war keine bloße feierliche Bestätigung einer bereits vollendeten Einheit. Der Vertrag musste zwei unterschiedliche Staats- und Rechtsordnungen so miteinander verbinden, dass Behörden weiterarbeiten, Gerichte entscheiden und Bürger ihre Rechte geltend machen konnten.

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Für die Bundesrepublik unterschrieb Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, für die DDR der Parlamentarische Staatssekretär Günther Krause. Der vollständige Titel machte den Zweck ausdrücklich: Es handelte sich um den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“.

Die staatliche Konstruktion folgte Artikel 23 des damaligen Grundgesetzes. Nicht zwei Staaten gründeten gemeinsam einen völlig neuen Staat. Vielmehr trat die DDR mit Wirkung zum 3. Oktober dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Zugleich wurde Berlin als vereinte Stadt zum Land der Bundesrepublik und zur Hauptstadt Deutschlands bestimmt.

Die amtliche Fassung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz dokumentiert neben dem Vertragstext umfangreiche Anlagen. Gerade diese Ergänzungen zeigen, wie detailliert die Vereinigung vorbereitet werden musste: Zahlreiche Vorschriften konnten nicht ohne Übergangsfristen oder regionale Besonderheiten übernommen werden.

Was der Einigungsvertrag im Alltag veränderte

Der Vertrag schuf nicht nur die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einheit. Er legte fest, nach welchen Regeln sich das öffentliche und private Leben im bisherigen Gebiet der DDR fortan richten sollte.

Fünf Länder kehrten in die föderale Ordnung zurück

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden mit dem Beitritt Länder der Bundesrepublik. Damit entstanden Landesparlamente, Landesregierungen und Verwaltungen, die Aufgaben zwischen Bund und Kommunen übernehmen mussten.

Diese Struktur prägt Deutschland bis heute. Bildung, Polizei, Kultur und Teile der Verwaltung liegen wesentlich in der Verantwortung der Länder. Der Vertrag war deshalb auch ein organisatorischer Bauplan für die neue föderale Ordnung im Osten Deutschlands.

Bundesrecht galt – aber nicht immer sofort und unverändert

Mit der Einheit wurde das Recht der Bundesrepublik grundsätzlich auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Eine sofortige, ausnahmslose Übernahme wäre jedoch in vielen Bereichen praktisch kaum umsetzbar gewesen. Die Anlagen bestimmten deshalb, welche Regeln unmittelbar galten, wo Anpassungen notwendig waren und welche DDR-Vorschriften vorübergehend fortbestanden.

Das betraf etwa Behördenzuständigkeiten, Gerichtsstrukturen, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht und technische Regelungen. Hinter dem abstrakten Begriff der „Rechtsüberleitung“ standen konkrete Fragen: Welches Gericht war zuständig? Welche Genehmigung blieb gültig? Nach welchem Recht wurden laufende Verfahren beendet?

Verwaltung und öffentliche Einrichtungen mussten neu geordnet werden

Ministerien, Fachbehörden, Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen der DDR konnten nicht automatisch in ihrer bisherigen Form weiterarbeiten. Der Vertrag regelte, welche Aufgaben der Bund, die neuen Länder oder andere Träger übernahmen.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bedeutete die Neuordnung häufig eine Prüfung ihrer Stelle, ihrer Qualifikation und der künftigen Zuständigkeit. Institutionelle Kontinuität und personeller Neubeginn standen dabei nebeneinander. Viele später kontrovers diskutierte Entscheidungen der Transformationszeit hatten ihre rechtliche Ausgangslage in diesen Überleitungsregeln.

Einigungsvertrag: Wie der 31. August den 3. Oktober bestimmte

Warum Eigentumsfragen besonders schwierig blieben

Zu den langfristig folgenreichsten Bereichen gehörten Grundstücke, Betriebe und Vermögenswerte. In der DDR waren Eigentumsverhältnisse durch Enteignungen, staatliche Verwaltung, Volkseigentum und frühere politische Entscheidungen geprägt. Mit der Einheit mussten Ansprüche geprüft, Vermögen zugeordnet und Zuständigkeiten geklärt werden.

Der Einigungsvertrag stand dabei im Zusammenhang mit weiteren Vereinbarungen, insbesondere der Gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen. Die Leitidee „Rückgabe vor Entschädigung“ wurde zu einem zentralen Ausgangspunkt, war aber nicht in jedem Fall anwendbar. Investitionen, gutgläubiger Erwerb, kommunale Aufgaben und konkurrierende Ansprüche konnten andere Lösungen erforderlich machen.

Diese Verfahren wirkten unmittelbar auf den Alltag: Sie entschieden darüber, wer ein Grundstück nutzen, ein Haus verkaufen oder ein Unternehmen fortführen durfte. Manche Fälle beschäftigten Verwaltungen und Gerichte noch viele Jahre nach 1990.

Kultur und Institutionen waren mehr als eine Nebenfrage

Der Vertrag behandelte auch Wissenschaft, Bildung, Rundfunk, Archive und kulturelle Einrichtungen. Dabei ging es nicht allein um Zuständigkeiten, sondern um die Frage, welche Institutionen erhalten, umgebaut oder neu getragen werden sollten.

Besondere Bedeutung hatte der Schutz kultureller Substanz. Museen, Sammlungen, Theater, Denkmäler und Archive verkörperten nicht nur die Geschichte der DDR, sondern regionale und gesamtdeutsche Traditionen. Ihre Finanzierung und Trägerschaft mussten zwischen Bund, Ländern und Kommunen neu verteilt werden.

Auch die Unterlagen staatlicher Stellen blieben für Forschung, politische Aufarbeitung und individuelle Rechtsansprüche wichtig. Die institutionellen Entscheidungen von 1990 beeinflussen deshalb bis heute, wie die deutsche Teilung dokumentiert, vermittelt und erinnert wird.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag regelten Verschiedenes

Der Einigungsvertrag ordnete vor allem die inneren Bedingungen der Einheit: Beitritt, Rechtsüberleitung, Länderstruktur, Verwaltung, Vermögen und Institutionen. Vertragspartner waren die Bundesrepublik Deutschland und die DDR.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Voraussetzungen. Beteiligt waren die beiden deutschen Staaten sowie Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Gegenstand waren unter anderem Deutschlands Grenzen, Sicherheitsfragen, Streitkräfte und die Ablösung der verbliebenen Rechte der vier Mächte.

Beide Verträge gehören zum selben historischen Prozess, sind aber nicht austauschbar. Der Einigungsvertrag erklärte, wie Deutschland innerstaatlich zusammengeführt wurde. Der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den internationalen Rahmen für die volle Souveränität des vereinten Deutschlands.

Vom 31. August zum 3. Oktober: Die entscheidenden Daten

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: In Moskau wird der Zwei-plus-Vier-Vertrag unterzeichnet.
  • 20. September 1990: Volkskammer und Deutscher Bundestag stimmen dem Einigungsvertrag zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; die fünf neuen Länder und das vereinte Berlin gehören zur Bundesrepublik.

Weshalb die Regelungen bis heute nachwirken

Der Einigungsvertrag ist weiterhin relevant, weil er die rechtliche Ausgangslage zahlreicher späterer Entwicklungen festlegte. Die heutige Länderstruktur, Zuständigkeiten öffentlicher Einrichtungen und manche Eigentums- oder Versorgungsfragen lassen sich ohne seine Bestimmungen und Anlagen nicht vollständig verstehen.

Zugleich macht der Vertrag sichtbar, dass staatliche Einheit nicht automatisch einheitliche Lebensverhältnisse erzeugt. Recht und Institutionen konnten zu einem festen Termin übertragen werden; wirtschaftliche, soziale und biografische Unterschiede ließen sich nicht per Vertragsartikel auflösen.

Der nächste verbindliche Schritt nach Unterzeichnung und parlamentarischer Zustimmung folgte um Mitternacht am 3. Oktober 1990: Die DDR hörte als Staat auf zu bestehen, das Grundgesetz galt in den neuen Ländern, und der Tag wurde zum gesetzlichen Feiertag der Deutschen Einheit.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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